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Fassungsvergleich zu BStFG 1996××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) (BStFG 1996) (aufgehoben) 1
Art. 20 § 9geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.1997 – 14.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 20 § 9↗RIS↗
in Kraft 15.07.1999 – 31.12.2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2002 Art. 20 § 9↗RIS↗
Verwendung der Mauten Mautschuldner
§ 9. Die Bundesstraßengesellschaften haben die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten, die nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Art. II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Mautschuldner ist der Kraftfahrzeuglenker. Kann dieser nicht festgestellt werden, haftet der Zulassungsbesitzer für die geschuldete Maut, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Kraftfahrzeuglenker oder eine Person, die Auskunft über den Kraftfahrzeuglenker erteilen kann, nennt. Diese Person haftet dann für die geschuldete Maut, wenn sie der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung den Kraftfahrzeuglenker nennt.