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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 203neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 203↗RIS↗
Artikel 203
Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten
Die Entwicklungsstaaten erhalten für die Zwecke der Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder der möglichst weitgehenden Einschränkung ihrer Auswirkungen eine vorrangige Behandlung durch internationale Organisationen
a) bei der Zuweisung entsprechender finanzieller Mittel und technischer Hilfe und
b) bei der Inanspruchnahme ihrer Sonderdienste.