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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 204neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 204↗RIS↗
KAPITEL 5
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ENERGIE
ARTIKEL 204
Die Vertragsparteien setzen ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen fort und intensivieren sie, um Energieversorgungssicherheit, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende Partnerschaft und orientiert sich an den Grundsätzen des beiderseitigen Interesses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und den einschlägigen bestehenden multilateralen und bilateralen Vereinbarungen.