Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 206geändert
Artikel 206
Die Gemeinschaft kann mit einem Staat oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, durch die eine Assoziierung Assoziation mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen gegründet wird.
Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.
Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels N 48 Absätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische Union angenommen beschlossen werden.