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Fassungsvergleich zu EMRK××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 1
Art. 20 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 20 (ÜR)↗RIS↗
Artikel 20
(Anm.: aus BGBl. III Nr. 47/2010, zu BGBl. Nr. 210/1958)
(1) Mit Inkrafttreten dieses Protokolls sind seine Bestimmungen auf alle beim Gerichtshof anhängigen Beschwerden und auf alle Urteile, deren Durchführung das Ministerkomitee überwacht, anzuwenden.
(2) Auf Beschwerden, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, ist die neue Zulässigkeitsvoraussetzung, die durch Artikel 12 dieses Protokolls in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention eingefügt wird, nicht anzuwenden. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses ProtokolIs darf die neue Zulässigkeitsvoraussetzung nur von Kammern und der Grossen Kammer des Gerichtshofs angewendet werden.