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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit (aufgehoben) 1
Art. 21neu
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 586/1978 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Die Vertragsstaaten ermutigen die Erweiterung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports und der Leibeserziehung durch Zusammenarbeit der zuständigen Organisationen.