Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EMRK××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 1
Art. 21geändertAbs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.11.1998 – 31.07.2021 · idF BGBl. III Nr. 30/1998 · danach: BGBl. III Nr. 68/2021 Art. 21↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 68/2021 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt
(1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
(2) Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liste von drei Kandidaten nach Artikel 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(23) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
(34) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.