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Fassungsvergleich zu II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)××

Änderungen zwischen den Fassungen

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 174/1913 Art. 21↗RIS↗
Drittes Kapitel.
Kranke und Verwundete.
Artikel 21.
Die Pflichten der Kriegsführenden in Ansehung der Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmen sich nach dem Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864, vorbehaltlich der Abänderungen, denen dieses etwa unterworfen werden wird.