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Norm
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Fassungen
Art. 21 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
BGBl
Art. 21 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Judikatur
Art. 21 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Art. 21 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 21
neu
in Kraft ab 29.03.1927 · idF
BGBl. Nr. 132/1927
Art. 21↗
RIS↗
Artikel 21.
Alle auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages bezüglichen Streitigkeiten sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.