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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21.
1. Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.
2. Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.
Schlagworte
Wiederwahl, Gerichtskanzlei, Amtszeit