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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates 1
Art. 21neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 21↗RIS↗
TEIL VIII
Streitigkeiten
Artikel 21
Alle Streitigkeiten zwischen dem Rat und Privatpersonen über Lieferungen, Dienstleistungen oder Käufe von Liegenschaften für Rechnung des Rates sind einem Verwaltungsschiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Einzelheiten durch Anordnung des Generalsekretärs, die der Zustimmung des Ministerkomitees bedarf, bestimmt werden.