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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien 1
Art. 21neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 21↗RIS↗
Nachlaßangelegenheiten
Artikel 21
Das zuständige Standesamt des Empfangsstaates wird den Konsul sofort von jedem Todesfall eines Staatsangehörigen des Sendestaates unter Anschluß einer abgaben- und kostenfrei ausgestellten Sterbeurkunde verständigen. Kann eine Sterbeurkunde nicht sofort ausgestellt werden, so hat das Standesamt sie nachträglich zu übermitteln.