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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 16.09.1972 · idF BGBl. Nr. 331/1972 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Die in den Artikeln 2 und 17 genannten Personen sind berechtigt, mit einem gültigen Reisepaß oder mit einem gültigen Personalausweis (Identitätskarte) zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch an anderen Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten. Die Vorsitzenden der Delegationen werden einander diese Personen bekanntgeben.