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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Hohe See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Hohe See 1
Art. 21neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Eine Aufbringung wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen im Staatsdienst stehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die hiezu befugt sind.
Schlagworte
Piraterie, Flugzeug