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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.11.1976 · idF BGBl. Nr. 585/1976 Art. 21↗RIS↗
ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 21
(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.