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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 21neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Die Mitglieder des Konsulats sind von sämtlichen Verpflichtungen befreit, welche die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung vorsehen.