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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1
Art. 21neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 590/1978 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte mit Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der Angaben vorlegen, die er von den Vertragsstaaten und den Sonderorganisationen über Maßnahmen und Fortschritte hinsichtlich der allgemeinen Beachtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte erhalten hat.