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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 21↗RIS↗
ABSCHNITT II
SANITÄTSTRANSPORTE
Artikel 21
Sanitätsfahrzeuge
Sanitätsfahrzeuge werden in gleicher Weise wie bewegliche Sanitätseinheiten nach Maßgabe der Abkommen und dieses Protokolls geschont und geschützt.