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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Ratifikation
Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Verwahrer der Abkommen, hinterlegt.