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Fassungsvergleich zu Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung (aufgehoben) 1
Art. 21aufgehoben
in Kraft 01.10.1990 – 31.10.1998 · idF BGBl. Nr. 400/1991 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Ist ein Mitglied aus einem nicht in Artikel 20 vorgesehenen besonderen Grund der Auffassung, daß es an der Prüfung einer Beschwerde nicht oder nicht mehr teilnehmen sollte, so unterrichtet es den Präsidenten.