Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Amtssitz - Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Joint Vienna Institute 1
Art. 21neu
in Kraft ab 31.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 187/1997 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald das Institut und die Republik Österreich einander vom Abschluß der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.