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Fassungsvergleich zu Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.03.1999 · idF BGBl. III Nr. 38/1999 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.