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Fassungsvergleich zu Berner Übereinkunft (Römische Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21.
(1) Das unter dem Namen „Bureau des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst“ errichtete internationale Amt wird beibehalten.
(2) Dieses Bureau ist unter den hohen Schutz der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, die seine Organisation regelt und seinen Dienst beaufsichtigt.
(3) Die Geschäftssprache des Bureaus ist die französische Sprache.
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