Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 305/1967 Art. 21↗RIS↗
Vernehmungen und Zustellungen durch diplomatische und konsularische Vertretungsbehörden
Artikel 21
Die Gerichte des einen Vertragsstaates können im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde Angehörige ihres Staates vernehmen und ihnen gerichtliche Schriftstücke zustellen lassen, sofern es sich nicht um Doppelbürger handelt. Zwangsmaßnahmen dürfen hiebei weder angedroht noch angewendet werden.