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Fassungsvergleich zu Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 08.05.1974 · idF BGBl. Nr. 247/1974 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen tritt, sobald zwölf Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen hinterlegt haben, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation läßt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.