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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
Zur bedingten Entlassung ist der ersuchte Staat befugt. Das Gnadenrecht kann sowohl vom ersuchenden als auch vom ersuchten Staat ausgeübt werden.