Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
1§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Zur bedingten Entlassung ist der ersuchte Staat befugt. Das Gnadenrecht kann sowohl vom ersuchenden als auch vom ersuchten Staat ausgeübt werden.