Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21neu
Abschnitt 3:
Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchenden Staat
a) wenn der ersuchte Staat ihn von seiner Entscheidung unterrichtet, nach Artikel 10 dem Ersuchen nicht stattzugeben;
b) wenn der ersuchte Staat ihn unterrichtet, daß er nach Artikel 11 die Annahme des Ersuchens ablehnt;
c) wenn der ersuchte Staat ihn unterrichtet, daß er nach Artikel 12 die Annahme des Ersuchens widerruft;
d) wenn der ersuchte Staat ihn von seiner Entscheidung unterrichtet, keine Verfolgung einzuleiten oder das Verfahren einzustellen;
e) wenn er sein Ersuchen zurückzieht, bevor der ersuchte Staat ihn über seine Entscheidung unterrichtet hat, dem Ersuchen stattzugeben.