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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 27.04.1992 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 21↗RIS↗
Vollstreckung
Artikel 21
Die Vollstreckung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.