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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (aufgehoben) 1
Art. 21aufgehoben
in Kraft 01.10.1985 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 381/1985 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt; in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach der Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.