Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21aufgehoben
Artikel 21
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt; in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach der Kündigung außer Kraft.