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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF BGBl. Nr. 373/1985 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.