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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.12.1986 · idF BGBl. Nr. 535/1986 Art. 21↗RIS↗
Mitteilungen
Artikel 21
(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten.
(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat von der Beendigung der Vollziehung.