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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 96/1988 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
(1) Eine verspätete Annahme ist dennoch als Annahme wirksam, wenn der Anbietende unverzüglich den Annehmenden in diesem Sinne mündlich unterrichtet oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.
(2) Ergibt sich aus dem eine verspätete Annahme enthaltenden Brief oder anderen Schriftstück, daß die Mitteilung nach den Umständen, unter denen sie abgesandt worden ist, bei normaler Beförderung dem Anbietenden rechtzeitig zugegangen wäre, so ist die verspätete Annahme als Annahme wirksam, wenn der Anbietende nicht unverzüglich den Annehmenden mündlich davon unterrichtet, daß er sein Angebot als erloschen betrachtet, oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.