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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 02.08.1951 · idF BGBl. Nr. 253/1951 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen bestimmt werden.
Das Übereinkommen kann mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.
Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen in deutscher und italienischer Sprache, die in gleicher Weise authentisch sind, am 2. August 1951.