Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21neu
Artikel 21
Jede Vertragspartei wird Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien gemäß dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig anerkennen.