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Fassungsvergleich zu Europäische Zahlungsunion××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Zahlungsunion 1
Art. 21neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
DER AGENT
a) Der Agent hat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Rates und des Direktoriums für die Durchführung der Operationen zu sorgen und den in Artikel 23 erwähnten Fonds zu verwalten.
b) Der Agent erstattet der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Bericht.