Änderungen zwischen den Fassungen
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll
1§ 0↗RIS↗
Art. 21geändert
Artikel 21
Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 4 3 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.