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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 21↗RIS↗
TEIL II
Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen
1. ABSCHNITT
Forderungen österreichischer Staatsangehöriger
Artikel 21
Von Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag sind nur solche Forderungen betroffen, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 einem österreichischen Staatsangehörigen zustanden.