Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21neu
TEIL II
Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen
1. ABSCHNITT
Forderungen österreichischer Staatsangehöriger
Artikel 21
Von Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag sind nur solche Forderungen betroffen, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 einem österreichischen Staatsangehörigen zustanden.