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Fassungsvergleich zu Abkommen über deutsche Auslandsschulden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über deutsche Auslandsschulden 1
Art. 21neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
Erneuerung des in Anlage III enthaltenen Kreditabkommens
Anlage III dieses Abkommens umfaßt alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage III enthalten, muß jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.