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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 09.06.1962 · idF BGBl. Nr. 191/1962 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert allen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 15;
b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 17;
d) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 18;
e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 19;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2.