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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung 1
Art. 21neu
in Kraft ab 06.01.1963 · idF BGBl. Nr. 1/1963 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN des GATT und der UNESCO
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und Erklärungen nach Artikel 15;
(b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen und jede einzelne Anlage nach Artikel 16 in Kraft treten;
(c) die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 17;
(d) jede nach Artikel 18 als angenommen geltende Änderung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;
(e) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 19.