Änderungen zwischen den Fassungen
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)
1§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNTE EINKÜNFTE
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.