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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 07.12.1970 · idF BGBl. Nr. 24/1971 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNTE EINKÜNFTE
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.