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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 27.02.1972 · idF BGBl. Nr. 85/1972 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.