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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial 1
Art. 21neu
in Kraft ab 10.01.1973 · idF BGBl. Nr. 52/1973 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 18 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.