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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen) (aufgehoben) 1
Art. 21aufgehoben
in Kraft 22.07.1975 – 31.03.2005 · idF BGBl. Nr. 384/1975 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2005 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.