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Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen)
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Art. 21
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 21
aufgehoben
in Kraft 22.07.1975 – 31.03.2005 · idF
BGBl. Nr. 384/1975
· aufgehoben durch
BGBl. III Nr. 12/2005
Art. 21↗
RIS↗
ARTIKEL 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.