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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.07.1976 · idF BGBl. Nr. 431/1976 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem anderen Staat besteuert werden, wenn sie von einer in dem anderen Staat ansässigen Person oder einer in dem anderen Staat gelegenen Betriebstätte gezahlt werden.