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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 04.09.1978 · idF BGBl. Nr. 516/1978 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.