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Fassungsvergleich zu Behälter-Pool-Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behälter-Pool-Übereinkommen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 17.01.1998 · idF BGBl. III Nr. 182/1997 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Änderungsverfahren
1. Der Ausschuß kann nach Artikel 19 Änderungen zu diesem Übereinkommen empfehlen.
2. Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Unterzeichnern den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
3. Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn keine Vertragspartei dem Verwahrer während dieser Frist einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.
4. Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von achtzehn Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.