Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 21neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 21↗RIS↗
Austausch von Auskünften
Artikel 21
Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.