Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21neu
Kapitel IV
Artikel 21
(1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend „EEF-Ausschuß“ genannt, eingesetzt.
Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen:
Belgien | 9 |
Dänemark | 5 |
Deutschland | 50 |
Griechenland | 4 |
Spanien | 13 |
Frankreich | 52 |
Irland | 2 |
Italien | 27 |
Luxemburg | 1 |
Niederlande | 12 |
Österreich | 6 |
Portugal | 3 |
Finnland | 4 |
Schweden | 6 |
Vereinigtes Königreich | 27 |
(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.
(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden.