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Fassungsvergleich zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 21↗RIS↗
Kapitel IV
Artikel 21
(1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend „EEF-Ausschuß“ genannt, eingesetzt.
Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen:
Belgien
9
Dänemark
5
Deutschland
50
Griechenland
4
Spanien
13
Frankreich
52
Irland
2
Italien
27
Luxemburg
1
Niederlande
12
Österreich
6
Portugal
3
Finnland
4
Schweden
6
Vereinigtes Königreich
27
(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.
(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden.