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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 98/1999 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Ein Ersuchen um Unterstützung darf nicht gestellt werden, wenn die Zollverwaltung des ersuchenden Staates im umgekehrten Falle nicht in der Lage wäre, die begehrte Unterstützung zu leisten.